
Pensionsversicherung
Autor: Hilmar Hoch | Stand: 31.12.2011
Die Pensionsversicherung oder berufliche Vorsorge als 2. Säule der Altersvorsorge bietet gemeinsam mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der privaten Vorsorge Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (→ Sozialversicherung).
Über einen gewohnheitsrechtlichen Pensionsanspruch verfügten in Liechtenstein zunächst nur die fürstlichen Beamten. 1870 wurde eine Pensionsversicherung für Elementarschullehrer eingeführt, die durch die Landeskasse und den Landesschulfonds finanziert wurde; Letzterer diente ab 1900 als Pensionsfonds für Lehrer. Das Pensionsgesetz von 1888 schuf einen Pensionsfonds für Staatsangestellte. 1938 floss das Kapital des aufgelösten Landesschulfonds und des fürstlichen Pensionsfonds einer neuen, einheitlichen Pensionskasse für Staatsbedienstete inkl. Lehrer zu (ab 1952 öffentlichrechtliche Anstalt, seit 1996 öffentlichrechtliche Stiftung). Das 1988 totalrevidierte Gesetz über die staatliche Pensionsversicherung diente weitgehend als Ausführungsgesetz zum 1989 gleichzeitig in Kraft getretenen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BVG).
Die betriebliche Vorsorge kam in Liechtenstein – abgesehen von den 1911 bzw. 1917 geschaffenen Pensionsfonds der Jenny, Spoerry & Cie. in Triesen und Vaduz – erst nach 1945 auf, zunächst ohne gesetzliche Vorschriften. 1973 wurde die in der Schweiz im Arbeitsvertragsrecht bestehende knappe Regelung übernommen. Um 1970 verfügten alle Gross- und mehrere Mittelbetriebe über Pensionsversicherungen. 1981 wurden Vorsorgeeinrichtungen für das Gewerbe und das Baugewerbe geschaffen, sodass der Versicherungsgrad der Arbeitnehmer 1984 bei 60 % lag.
Nach langen Diskussionen entschied sich der Landtag 1987 gegen die von der FBP-Opposition und Gewerbekreisen favorisierte Beschränkung auf eine blosse Risikoversicherung und für eine umfassende, dem 1985 in der Schweiz eingeführten BVG-Obligatorium entsprechende Lösung. Diese wurde 1988 vom Volk knapp angenommen (4496 Ja, 4196 Nein). Damit sind seit 1989 alle in Liechtenstein tätigen Arbeitnehmer dem BVG-Obligatorium unterstellt (Altersvorsorge und Risikoversicherung), sofern sie ein Mindesteinkommen in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Rente erreichen; Saisonniers sind nur in die Risikoversicherung (Invaliden-, Witwen- und Waisenrente) einbezogen. Die Pensionsversicherung beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; die Beiträge entfallen je zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Träger der betrieblichen Vorsorge muss eine Stiftung oder Genossenschaft mit Sitz in Liechtenstein sein. Die Freizügigkeit beim Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung ist gewährleistet.
Literatur
- Hilmar Hoch: Geschichte des Liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts, hg. von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Vaduz 1991, S. 185–200.
Zitierweise
<<Autor>>, «Pensionsversicherung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.