
Pfründe
Autor: Herbert Wille | Stand: 31.12.2011
Unter einer Pfründe oder einem Benefizium versteht das kanonische Recht seit dem späten Mittelalter ein Kirchenamt, das mit einer Vermögensausstattung verbunden ist, die dem Unterhalt und der Versorgung des Amtsinhabers dient. Die älteren Kirchenämter, wie z.B. das Pfarramt, waren regelmässig bepfründet. Die Vermögenswerte, besonders die Liegenschaften, wurden in der Praxis für die Pfarrpfründe gehalten. Das Gesetzbuch der katholischen Kirche, der Codex Iuris Canonici (1983), hat das Pfrundwesen aufgegeben.
Um die Mitte des 19. Jahrhunderts waren die Pfrundverhältnisse in Liechtenstein noch weitgehend intakt. Die Abschaffung der Zehnten und die Bestimmung des Gemeindegesetzes von 1864, dass die zu Pfründen gehörenden Liegenschaften («Pfrundgüter») zur «Tragung der Gemeindelasten» herangezogen werden können, hatten zur Folge, dass die Pfründen zu Beginn des 20. Jahrhunderts nicht mehr in der Lage waren, den Seelsorgegeistlichen den «standesgemässen Unterhalt» zu decken.
Ein 1917 erlassenes Gesetz führte zu einer Erhöhung der Erträgnisse ungenügend dotierter Pfründen bzw. zur Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger. Ein Gesetz vom 31.1.1921 sicherte ihnen «in Berücksichtigung der gegenwärtigen Übergangszeit» ein Mindestgehalt, das von den Gemeinden zu tragen war. Dieses System der staatlichen Kongruaregelung wurde in der Folge gesetzlich fortgeschrieben, indem das Gehalt der katholischen Geistlichkeit durch die Landeskasse «unter Belastung der Gemeindekasse» ausbezahlt wurde. Ein Gesetz von 1980 hob diese Regelung auf. Sie wurde durch entsprechende Vereinbarungen der Gemeinden mit dem bischöflichen Ordinariat in Chur ersetzt.
Literatur
- Alois Ospelt: Pfarrei – Gemeinde – Pfarrgemeinde. Vermögensverhältnisse, Kirchengutsverwaltung und Kirchenrechnungsführung am Beispiel von Vaduz, in: Staat und Kirche. Grundsätzliche und aktuelle Probleme, hg. von Herbert Wille und Georges Baur, Vaduz 1999 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 26), S. 114–150.
- Rudolf Schieffer: Benefizium, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 3., völlig neu bearbeitete Auflage, Bd. 2 (1994), Sp. 224f.
- Hans Heimert, Helmut Pree: Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse in Bayern und Österreich, Regensburg 1993.
- Herbert Wille: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, Freiburg 1972 (= Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, Bd. 15), S. 186–202.
Zitierweise
<<Autor>>, «Pfründe», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.