Politisches System

Autor: Wilfried Marxer | Stand: 31.12.2011

Das Politische System umfasst die über die normative Ordnung der Verfassung hinausgehende reale Struktur und Funktionsweise einer politischen Einheit mit Blick auf Herrschaftsform, Entscheidungskompetenz und Durchsetzungsmacht.

Entwicklung bis 1921

Aus der auf personellen Beziehungen beruhenden feudalen Herrschaft des Früh- und Hochmittelalters (→ Feudalgesellschaft) entwickelte sich seit dem Spätmittelalter auch im heutigen Liechtenstein eine in die Institutionen des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation eingebundene territoriale Obrigkeit (→ Landesherrschaft). Der Einflussbereich der Untertanen erstreckte sich auf die Familie, die Nachbarschaften und die genossenschaftlichen Besitzungen (→ Allmende) sowie seit dem 15. Jahrhundert im Rahmen der sogenannten Landammannverfassung auf Selbstverwaltungsrechte besonders in den Bereichen Gericht und Steuer. Mit der Herrschaftsübernahme des Hauses Liechtenstein ab 1699 wurden zugestandene oder herkömmliche Rechte (→ Landsbrauch) schrittweise, mit den Dienstinstruktionen von 1808 endgültig abgeschafft, sodass zu Beginn des 19. Jahrhunderts eine spätabsolutistische Herrschaft resultierte. Die im Rahmen der Verpflichtungen gegenüber dem Deutschen Bund eingeführte landständische Verfassung (1818) bekräftigte das monarchische Prinzip und vermochte die absolutistische Herrschaft nicht zu beschränken. In der Revolution 1848 sah sich das Fürstenhaus zu Zugeständnissen an die Volksbewegung gezwungen (konstitutionelle Übergangsbestimmungen von 1849), die aber bereits 1852 vom Fürsten wieder aufgehoben wurden. Erst 1862 erhielt das Land eine konstitutionelle Verfassung, welche jedoch weiterhin eine Machtdominanz des Fürsten enthielt. Die Regierung wurde nach wie vor im Auftrag des in Wien residierenden Fürsten durch einen Landesverweser (→ Landvogt) ausgeübt. Das Volk erhielt das Recht der indirekten Wahl eines Parlaments (→ Landtag). Insbesondere unter der politischen Führung des Abgeordneten Wilhelm Beck wurden wirksame demokratische Rechte eingefordert und wurde die als Fremdherrschaft empfundene Regierung des Landesverwesers unter dem Ruf «Liechtenstein den Liechtensteinern» abgelehnt. Nach dem Untergang der Donaumonarchie infolge des Ersten Weltkriegs wurde mit der Verfassung von 1921 ein bedeutender Demokratisierungsschub realisiert.

Verfassungsordnung von 1921

Die liechtensteinische Verfassung bezeichnet im Art. 2 das Fürstentum als eine «konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage», wobei «die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert» ist. Die Herrschaftsform ist daher weder demokratisch noch autokratisch, sondern stellt eine Mischform dar, die auch als dualistische oder elliptische Staatsform bezeichnet wird. Im Unterschied zu vielen europäischen demokratischen Systemen mit weitgehend symbolhaften monarchischen Relikten ist die Herrschaftsteilung in Liechtenstein real. Besonders deutlich wird dies bei der Gesetzessanktionierung und der Regierungsentlassung. Der Fürst kann Gesetzesbeschlüssen des Landtags oder des Volks die Sanktion verweigern, und er hat seit der Verfassungsänderung von 2003 wie der Landtag jederzeit die Möglichkeit, die Regierung zu entlassen. Dabei ist der Fürst letztlich nur dem Fürstenhaus gegenüber verantwortlich, welchem durch das Hausgesetz eine Disziplinargewalt gegenüber dem Fürsten zukommt. Dem Volk steht es allerdings seit der Verfassungsänderung von 2003 frei, im Dissensfall die Monarchie auf legalem Weg abzuschaffen und eine republikanische Staatsform einzuführen.

Der parlamentarisch-demokratische Aspekt der Verfassung findet seinen institutionellen, gewaltenteiligen Ausdruck im Landtag als gesetzgebender Körperschaft (Legislative), in der vom Landtag vorgeschlagenen und vom Landesfürsten ernannten Regierung als ausführendem Organ (Exekutive) und in der ordentlichen und öffentlichen Gerichtsbarkeit als rechtsprechender Gewalt (Judikative, →Gerichtswesen). Ergänzende Rechte und Pflichten ergeben sich aus verschiedenen Staatsverträgen, wobei besonders der Grundrechtsschutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Ratifikation 1982) und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1995) hervorzuheben sind. Neben den monarchischen Befugnissen des Fürsten und den Kompetenzen der repräsentativen Organe weist die Verfassung den Stimmberechtigten wirksame direktdemokratische Rechte zu. Dazu zählt das Recht auf Ergreifung des Referendums gegen Beschlüsse des Landtags, Einbringung von Initiativen auf Verfassungs- und Gesetzesebene, Einberufung und Auflösung des Landtags, seit 1993 das Recht auf Mitentscheidung bei Staatsverträgen (Staatsvertragsreferendum) sowie seit 2003 das Recht zur Abschaffung der Monarchie und in speziellen Fällen das Recht, über die Anstellung von Richtern zu entscheiden.

Neben dem Staat existiert als zweite politische Ebene die Gemeinde. Die elf liechtensteinischen Gemeinden (sechs im Oberland, fünf im Unterland) können im Rahmen der Gemeindeautonomie gemäss Gemeindegesetz eigenständige Entscheidungen treffen, unterstehen aber der Kontrolle durch die Regierung. Die Gemeinden haben gemäss Verfassung das Recht auf Initiative und Referendum, wobei auf Gesetzesebene Beschlüsse von drei Gemeinden, auf Verfassungsebene von vier Gemeinden vorliegen müssen, um eine Volksabstimmung herbeizuführen.

Parteien und Wahlsystem

Wichtige Akteure der Politik sind die Parteien. Sie nehmen eine Zwischenstellung zwischen Staat und Gesellschaft ein, sind für die Regierungsbildung unerlässlich, dienen der Bündelung und Vermittlung von Interessen und stellen unter der Bedingung eines pluralen Parteiensystems eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie dar. In Liechtenstein haben die Parteigründungen relativ spät begonnen (1918), die Parteienlandschaft hat nie eine grosse Vielfalt erreicht. Bis 1993 waren max. zwei Parteien im Landtag vertreten, nach dem erstmaligen Wahlerfolg der grün-alternativen Freien Liste drei Parteien. Der Pluralismus ist nicht nur wegen der geringen Zahl von Parteien eingeschränkt, sondern auch wegen der ideologischen Nähe der beiden christlich-konservativen Grossparteien, der Fortschrittlichen Bürgerpartei (FBP) und der Vaterländischen Union (VU).

In den 1920er und 30er Jahren war das Wahlsystem nach dem Majorzwahlrecht ausgestaltet. Die Landtagswahlen brachten daher klare, aber disproportionale Mehrheitsverhältnisse. Dieser Umstand sowie ideologische Parteiendifferenzen in der Anfangsphase der Parteiengeschichte begünstigten ein konkurrenzdemokratisches System mit starken innenpolitischen Zerwürfnissen in den 1930er Jahren. Mit der Einigung auf ein Proporzwahlrecht gingen die beiden Landtagsparteien 1938 auch eine gemeinsame Regierungskoalition ein (→ Koalition), die bis 1997 Bestand hatte. Im Rahmen dieser Allparteienregierung (1938–93) bzw. der grossen Koalition mit der Freien Liste als Opposition (1993–97) entwickelte sich das System der Konkordanz mit anteilsmässiger Beteiligung der beiden Grossparteien an der Macht. Die Machtkontrolle funktionierte im System der sogenannten Koopposition nur unzureichend. Die unangefochtene und durch eine prohibitiv hohe Sperrklausel im Wahlrecht lange Zeit zementierte Dominanz der beiden Grossparteien förderte ein Patronagedenken mit Klientelstrukturen und Ausläufern in die meisten politisch und gesellschaftlich relevanten Bereiche, was durch starke, familiär tradierte Parteibindungen noch gefestigt wurde.

Nach der Beendigung der Regierungskoalition zwischen VU und FBP 1997 bildete jeweils die mandatsstärkste Partei eine Alleinregierung (1997–2001 VU-Regierung, 2001–05 FBP-Regierung). Die Konkordanz wurde damit zwar nicht grundsätzlich beseitigt, die Verantwortlichkeiten und Standpunkte der verschiedenen Parteien wurden jedoch besser unterscheidbar. Das System von Alleinregierung und Opposition hat insgesamt konkurrenzdemokratische Aspekte stärker akzentuiert. Nach den Wahlen 2005 schlossen die beiden Grossparteien wieder eine gemeinsame Koalition.

Die Medien

Die Medien konnten die ihr in der Demokratie zugedachte Rolle in Liechtenstein nur in eingeschränktem Mass ausüben. Nach spätem und von Rückschlägen begleitetem Beginn der Mediengeschichte (1863) erschienen erstmals 1914 zwei konkurrenzierende Zeitungen: das «Liechtensteiner Volksblatt» (seit 1878) und die «Oberrheinischen Nachrichten» (ab 1914). Damit entstand ein Meinungswettbewerb der Presse. Mit den ersten Parteigründungen (1918) mutierten beide Blätter zu Parteizeitungen, eine Verbindung, die für das FBP-nahe «Volksblatt» und das VU-nahe «Liechtensteiner Vaterland» heute noch prägend ist. Auch die meisten anderen Zeitungsprojekte standen in der Regel in einer engen Beziehung zu politischen Parteien oder Bewegungen. Die elektronischen Medien (→ Radio und → Fernsehen) spielten und spielen auf dem Gebiet der politischen Kommunikation in Liechtenstein eine untergeordnete Rolle. Die Defizite der liechtensteinischen Medien werden durch eine aktive Leserbriefkultur und die Möglichkeiten der Information durch interpersonelle Kommunikation und öffentliche Versammmlungen teilweise korrigiert.

Machtbalance

Die Macht und der Einfluss der Parteien sind gegen Ende des 20. Jahrhunderts nicht nur herrschaftssoziologisch infolge des selbstbewussten, parteienkritischen Auftretens von Fürst Hans-Adam II. geschmälert worden, sondern auch makrosoziologisch durch eine Ausdifferenzierung der Wirtschaft und Gesellschaft mit einer Vielfalt von neu entstandenen Interessengruppen und Verbänden, sozialpsychologisch durch eine Lockerung der Parteibindungen und einen markanten Wertewandel sowie mikrosoziologisch durch zunehmende Bildung, Individualität, Mobilität und Unabhängigkeit der Bürgerinnen und Bürger. Im Zug der Modernisierung und des Wertewandels hat die katholische Kirche stark an Einfluss auf Werthaltungen und politische Entscheidungen verloren, wenngleich sie mit der Errichtung des Erzbistums Vaduz 1997 eine neue Plattform für ihr Wirken gefunden hat. Andere Verbände und Vereinigungen der Wirtschaft und des Erwerbslebens, des Sozialbereichs und der Kultur, des Sports oder des Freizeitbereichs haben dagegen zahlenmässig zugenommen und verfolgen ihre Interessen zunehmend mit professionellen Strukturen. Zwischen den staatlichen Stellen, den Parteien als Intermediären zwischen Staat und Gesellschaft sowie den Verbänden haben sich enge institutionalisierte (z.B. Vernehmlassungsverfahren, Kommissionen) und informelle Beziehungen mit gegenseitigen Abhängigkeiten, personellen Verflechtungen und finanziellen Transfers entwickelt.

Inwieweit die Verfassungsänderungen des Jahres 2003, die einige Machtverschiebungen auf der normativen Ebene beinhalten, eine praktische Relevanz für das politische System entwickeln, muss die Praxis zeigen. Auf normativer Ebene hat die Durchsetzungsmacht des Fürsten bzw. des Fürstenhauses zugenommen, während der Handlungsspielraum der Regierung, der Parteien und damit einhergehend auch der Parteimedien enger geworden ist.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Politisches System», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.