
Reichsexekution
Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011
Zwischen 1495 und 1555 entwickelte sich im römisch-deutschen Reich eine staatliche Friedens- und Justizverfassung, die den Regional- und Lokalmächten das traditionelle Eigenkriegsrecht nahm (→Landfrieden). In der Folge kam der Frage der Reichsexekution, also der notfalls militärischen Vollstreckung der an die Stelle der Fehde tretenden Urteile der Reichsgerichte, entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich wurde das missbrauchsanfällige Reichsexekutionsinstrumentarium nicht dem Kaiser, sondern den regionalen Reichskreisen übertragen, für Vaduz-Schellenberg dem Schwäbischen Kreis. Seit der Reichsexekutionsordnung von 1555 entwickelte sich die Reichesexekution zu einem Standardinstrument, das bis 1806 in mehr als 50 Fällen gegen fried- oder rechtsbrüchige Fürsten und Grafen zum Einsatz kam. Sie konnte mit der Reichsacht kombiniert werden, musste es aber nicht. In schweren Fällen lief sie auf eine Absetzung zugunsten eines Verwandten oder gar eine Inhaftierung hinaus. In Vaduz wurde 1684 Graf Ferdinand Karl von Hohenems aufgrund eines Urteils des Reichshofrats wegen Missbrauchs der Herrschergewalt in reichsrechtswidrig geführten Hexenprozessen abgesetzt.
Literatur
- Bernd Marquardt: Über jedem Fürsten und Grafen ein höherer Richter. Frühneuzeitliche Rechtsexekutionen am Alpenrhein, in: Montfort. Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs, Jg. 54 (2002), S. 216–235.
- Jörg Mielke: Reichsexekution, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4 (1990), Sp. 564–565.
- Jörg Mielke: Reichsexekutionsordnung, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4 (1990), Sp. 565–567.
Zitierweise
<<Autor>>, «Reichsexekution», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 6.2.2025.