Reichsgerichte

Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011

Königliche Hofgerichte lassen sich bis zu den Anfängen des römisch-deutschen Reichs zurückverfolgen, doch gewann das Konzept einer obersten Reichsgerichtsbarkeit im Zug der Reichsreform ab 1495 eine neue Qualität. Das bis 1555 formierte Verfassungssystem des Ewigen Landfriedens sollte eine reichsweite Friedensordnung realisieren, indem es das bisherige Fehderecht der Lokalmächte aufhob und zur interterritorialen Konfliktaustragung eine umfassende Justizlösung anbot. Mit konkurrierender Zuständigkeit wurden 1495/97 der durch seine unmittelbare Nähe zum Kaiser am umfassendsten legitimierte Reichshofrat (Wien, Prag) sowie das stärker reichsständisch geprägte Reichskammergericht (Speyer, Wetzlar) eingerichtet. Sie dienten nicht nur der Streitschlichtung zwischen den Reichsständen, sondern auch als Verfassungsgerichte, durch welche die Untertanen die Herrschaftsführung ihrer lokalen Obrigkeit auf Missbräuche hin untersuchen lassen konnten. Drittens waren sie letzte Appellationsinstanzen gegen lokale Gerichtsurteile. Viertens bestand im Strafrecht die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage wegen Verletzung der reichsrechtlich garantierten «Justizgrundrechte» der Carolina von 1532.

Das in der liechtensteinischen Geschichte spektakulärste Reichshofratsverfahren fand 1683/84 gegen Graf Ferdinand Karl von Hohenems statt: wegen reichsrechtswidriger Hexenverfolgungen wurde ein Nichtigkeitsverfahren (vierte Funktion) sowie wegen des damit verbundenen Missbrauchs der Herrschergewalt ein Tyrannenprozess (zweite Funktion) durchgeführt, der in die Absetzung und Inhaftierung des Grafen mündete. Daneben kam es mehrfach zu gewöhnlichen Appellationen an das Reichskammergericht, zumal Vaduz-Schellenberg bzw. Liechtenstein kein kaiserliches Privileg besass, das eine Appellation unterband. Ergänzend hatten auch zwei ältere regionale Reichsgerichte für Liechtenstein Bedeutung, das freie kaiserliche Landgericht Rankweil und das Hofgericht Rottweil.

Quellen

Literatur

  • Bernd Marquardt: Über jedem Fürsten und Grafen ein höherer Richter. Frühneuzeitliche Rechtsexekutionen am Alpenrhein, in: Montfort. Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs, Jg. 54 (2002), S. 216–235.
  • Bernhard Diestelkamp: Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich, Frankfurt am Main 1999 (= Ius Commune Sonderheft, Bd. 122).
  • Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806. Katalog zur gleichnamigen Ausstellung, hg. von Ingrid Scheurmann, Mainz 1994.
  • Peter Moraw: Reichshofrat, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4 (1990), Sp. 630–638.
  • Adolf Laufs: Reichskammergericht, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4 (1990), Sp. 655–662.

Zitierweise

<<Autor>>, «Reichsgerichte», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.