Reichsstrasse

Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011

Im römisch-deutschen Reich stand die oberste Hoheitsgewalt über die schiffbaren Flüsse (Stromregal) und Landfernverkehrswege (Strassenregal) bis 1806 dem Reichsoberhaupt zu (→Regalien). Diese Hoheitsgewalt wurde nicht direkt, sondern unter Einbeziehung der lokalen Mächte ausgeübt, d.h. durch den kaiserlichen Konzessionsvorbehalt für die Einrichtung lokaler Stapel- und Zollstellen, die Vergabe von Privilegien des unbehinderten Transits sowie die Bestellung von Verantwortlichen für das Geleitrecht. Besonders bedeutsam war das mit der Pflicht zum Strassenunterhalt verbundene Zollregal.

Die Grafschaft Vaduz erhielt spätestens 1430 von König Sigismund ein entsprechendes Reichsprivileg für die ökonomisch und politisch wichtige Alpentransitroute durch das Rheintal (→Zollwesen). Dieser das Land von Nord nach Süd durchziehende Verkehrsweg wurde bereits 1392 als Reichsstrasse ausgewiesen, als das Vaduzer Gericht unter freiem Himmel an «offener Reichsstrasse» tagte (erneut als Reichsstrasse erwähnt 1480 und 1596). In der Epoche der mittelalterlichen Romzüge (962–1452) war die Rheintaler Reichsstrasse eine der Kaiserrouten, die Vaduz-Schellenberg mehrfach Durchritte des Reichsoberhaupts samt Gefolgschaft bescherte. Reichsstrasse und Landstrasse waren synonyme Bezeichnungen.

Quellen

  • Liechtensteinisches Urkundenbuch, Teil I: Von den Anfängen bis zum Tod Bischof Hartmanns von Werdenberg-Sargans-Vaduz 1416, Bd. 5: Aus deutschen Archiven, bearb. von Benedikt Bilgeri, Halbband A, Vaduz 1976/1980, Halbband B, Vaduz 1981/1987 (LUB I/5), S. 647–653.

Literatur

Externe Links

Zitierweise

<<Autor>>, «Reichsstrasse», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.