Religionsunterricht

Autorin: Annette Bleyle | Stand: 31.12.2011

In den europäischen Schulen des Mittelalters und der frühen Neuzeit war die christliche Religion Grundlage jeder Art von Unterricht. Nach dem Tridentinischen Konzil (1545–63) hatten die Ortspfarrer die Kinder an Sonn- und Feiertagen über die Grundlagen des Glaubens zu unterrichten. Auch die übrige Bildung der Jugend oblag weitgehend dem Klerus. In der liechtensteinischen Polizeiordnung von 1732 wurden Kinder zum Besuch der «Kinder- oder Christen-Lehr» verpflichtet.

Zur Ausbildung eines Fachs «Religion» kam es erst durch die Einführung der allgemeinen Schulpflicht (in Liechtenstein 1805). Im traditionell katholischen Liechtenstein stand der Religionsunterricht gemäss dem Schulplan von 1806 an erster Stelle der Unterrichtsfächer, ebenso in den Schulgesetzen von 1827, 1859 und 1929. Gemäss der Verfassung von 1921 wird der katholische Religionsunterricht von Organen der katholischen Kirche erteilt und, wie das gesamte Schulwesen, vom Staat beaufsichtigt (→Kirche und Staat). Neben den katholischen werden auch die evangelischen Religionslehrer von der öffentlichen Hand entlöhnt.

Das Schulgesetz von 1827 verpflichtete die Pfarrer, in den Dorfschulen wöchentlich zwei Stunden Religionsunterricht pro Klasse zu erteilen. Ab Mitte des 20. Jahrhunderts bestand der Religionsunterricht an der Primarschule aus der vom Pfarrer bzw. ab Ende der 1970er Jahre grösstenteils von Laienkatecheten erteilten, konfessionellen Religionslehre («Katechismus») und der vom Klassenlehrer gegebenen, überkonfessionellen Bibelkunde («biblische Geschichte»). 1994 wurde die Bibelkunde in den konfessionellen Religionsunterricht integriert. Bis 1972 mussten katholische Jugendliche nach der Schulentlassung bis zur Erreichung des 17. Lebensjahrs die von der Geistlichkeit geleitete Christenlehre besuchen. Die Teilnahme an Schülermessen war bis 1972/81 für katholische Schüler ab der 5. Klasse der Primarschule gesetzlich vorgeschrieben (seither freiwillig).

In der Folge der Errichtung des Erzbistums Vaduz (1997) traf die Regierung 2003 mit der katholischen Kirche ein Abkommen, wonach sich die Schüler der weiterführenden Schulen zwischen dem konfessionellen Religionsunterricht und dem neuen, überkonfessionellen Fach «Religion und Kultur» entscheiden müssen. Diese Wahlmöglichkeit besteht seit 2003 auch für die evangelischen Schüler. Für die Auswahl der Lehrpersonen und den Inhalt sind beim konfessionellen Religionsunterricht die Kirchen verantwortlich, bei «Religion und Kultur» ist es das Schulamt. Der konfessionelle Religionsunterricht wird von Laien und Geistlichen, «Religion und Kultur» bisher nur von Laien unterrichtet. 2006/07 belegten rund 90 % der katholischen Schüler der weiterführenden Schulen das Fach «Religion und Kultur» und 10 % den konfessionellen Religionsunterricht. Ab 2004 schloss das Erzbistum mit den meisten Gemeinden Vereinbarungen bezüglich des konfessionellen Religionsunterrichts in den Primarschulen, in denen u.a. festgehalten ist, dass der Inhalt von der Kirche bestimmt wird.

Gemäss dem Schulgesetz von 1859 konnten Kinder mit anderer Konfession vom katholischen Religionsunterricht freigestellt werden. Ab 1880 hatten evangelische Kinder die Möglichkeit, evangelische Religionsunterrichte zu besuchen (→evangelische Kirchen). Katholische und evangelische Schüler können sich aus Gewissensgründen vom Religionsunterricht dispensieren lassen. 2007 initiierte die Regierung in einem Pilotprojekt und unter staatlicher Aufsicht den islamischen Religionsunterricht auf der Primarschulstufe.

Quellen

Literatur


Zitierweise

<<Autor>>, «Religionsunterricht», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.