
Sanktion(-srecht)
Autor: Andreas Kley | Stand: 31.12.2011
Die Sanktion oder genauer Gesetzessanktion findet ihren Ursprung in der Amtsinstruktion zur Konstitutionellen Verfassung von 1862. Sie wurde in die Verfassung von 1921 übernommen und im Verfassungsgesetz vom 16.3.2003 beibehalten. Nach Art. 9 bedarf jedes Gesetz zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten (absolutes Veto). Die in allen konstitutionellen Monarchien bekannte Sanktion rechtfertigte sich ursprünglich mit der Funktion des Fürsten als Staatsoberhaupt. Im Konstitutionalismus und im Verfassungsstaat entwickelte sie sich zunehmend zu einer Formalität, ja sogar Pflicht. Vor dem Hintergrund des 1995 von Liechtenstein ratifizierten 1. Zusatzprotokolls der EMRK und des 1999 ratifizierten Weltpaktes I kann das monarchische Staatsoberhaupt die Inkraftsetzung der von der demokratisch legitimierten Legislative beschlossenen Gesetze nicht verhindern. Dennoch kam es 1961 bei einem Verfassungszusatz betreffend das Jagdregal und beim 1992 revidierten Staatsgerichtshofgesetz zu Sanktionsverweigerungen. Wegen angedrohter Verweigerung wurden in den 1990er Jahren das Beamten-, das Schul- und das Erwachsenenbildungsgesetz auf Eis gelegt.
Literatur
- Peter Bussjäger: Art. 9, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
- Günther Winkler: Verfassungsrecht in Liechtenstein. Demokratie, Parlamentarismus, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und politische Freiheit in Liechtenstein aus verfassungsrechtlichen, verfassungsrechtsvergleichenden, verfassungsrechtspolitischen und europarechtlichen Perspektiven, Wien 2001, S. 87–98.
- Gerard Batliner: Die Sanktion der Gesetze durch den Landesfürsten unter Berücksichtigung des demokratischen Prinzips und des Völkerrechts, in: Archiv des Völkerrechts, Bd. 36, Tübingen 1998, S. 128–139.
- Christine Weber: Das Gegenzeichnungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Frankfurt a. M. 1997, S. 158–160.
- Gregor Steger: Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Vaduz 1950.
Zitierweise
<<Autor>>, «Sanktion(-srecht)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.