Souveränität

Autorin: Brigitte Mazohl | Stand: 31.12.2011

Die von Jean Bodin (um 1530–1596) und Thomas Hobbes (1588–1679) theoretisch auf den Punkt gebrachte Souveränität bedeutete zunächst im politischen Denken des 18. Jahrhunderts die uneingeschränkte Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit des Monarchen nach innen und aussen, d.h. Gesetzgebungskompetenz, höchste richterliche Gewalt, Bündnisrecht zwischen Einzelstaaten und Entscheidungsgewalt über Krieg und Frieden. Im Zug der Französischen Revolution und der auf sie folgenden Neuordnung der europäischen Staatenwelt wurde der Begriff Souveränität vom Monarchen auf das «Volk» übertragen und als «Volkssouveränität» der Souveränität des Monarchen an die Seite gestellt bzw. an ihre Stelle gesetzt. Die Verfassungsentwicklungen des 19. Jahrhunderts gründeten auf dem Kampf um die Souveränität (zwischen Krone, Volk, Nation), wobei die konstitutionelle Monarchie in den meisten europäischen Staaten die Kompromissformel der doppelten oder geteilten Souveränität darstellte.

In dem bis 1806 bestehenden Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gab es keine staatliche Souveränität: Weder der Kaiser noch die Reichsstände waren Souveräne im modernen Sinn, da die reichsrechtliche Landeshoheit der Reichsstände durch den Kaiser, dieser aber durch die Reichsstände gebunden war.

Die Souveränitätserklärung der im Rheinbund zusammengeschlossenen Staaten brachte für das Fürstentum Liechtenstein 1806 erstmals die staatsrechtliche Souveränität. Durch die Aufnahme in den Deutschen Bund 1815 wurde Liechtensteins Souveränität bestätigt. Die Deutsche Bundesakte sah freilich keine klare verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem «Bund» und den Einzelstaaten (nach aussen) bzw. zwischen Monarchen und Volk (nach innen) vor. Dank geschickter Ausnutzung der Beziehungen zum österreichischen Kaiserhaus konnte die liechtensteinische Souveränität über das Ende des Deutschen Bunds (1866) hinaus behauptet werden.

Auch wenn Liechtenstein Hoheitsrechte in bilateralen Verträgen mit Österreich und der Schweiz auf andere Staaten übertrug, konnte es seine völkerrechtliche Stellung und damit seine Souveränität besonders in neuerer Zeit durch seinen Beitritt zu internationalen Abkommen und Organisationen (u.a. Europarat, UNO, EWR) stärken. Dabei ist nicht zu übersehen, dass auf dem Hintergrund der europäischen Integration mit der zunehmenden Bedeutung von supranationalen Entscheidungsinstanzen die traditionellen Begriffe der Staatlichkeit und der Souveränität eine Veränderung erfahren haben.

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

Zitierweise

<<Autor>>, «Souveränität», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 15.2.2025.