Spielbanken

Autor: Lukas Ospelt, Patrick Sele | Stand: 9.9.2021

Unternehmungen, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Geldspiel bieten, insbesondere an Spieltischen, in jüngerer Zeit auch an Geldspielautomaten oder ähnlichen Spieleinrichtungen, waren in Liechtenstein bis 2011 verboten. Ab 2017 erlebten Spielbanken respektive Spielcasinos ein starkes Wachstum.

Trotz eines ab 1847 in Liechtenstein bestehenden Verbots von Spielbanken und Lotterien (→Glücksspiele) suchte die Spielbankgesellschaft von Baden-Baden 1872 um eine Konzession für die Errichtung einer Spielbank an. Die Gesellschaft bot dem Land die riesige Abfindungssumme von acht Millionen Franken an, was angesichts der für die Errichtung von Rheinschutzbauten notwendigen Gelder beim Landtag auf grosses Interesse stiess. Moralische und rechtliche Bedenken des Fürsten Johann II. und vor allem eine Intervention des österreichischen Aussenministeriums liessen das Projekt scheitern. Auch zwei Gesuche aus Brüssel (1875) und Genf (1891) kamen nicht zur Verwirklichung.

Weitere, mit bis zu 1 000 Hektar Fläche und bis zu 50 Mio. Kronen Kapitalbedarf (1913) sehr gross dimensionierte Projekte wurden 1913 und 1919 eingereicht: Nach dem Vorbild von Monte Carlo waren neben Spielsälen unter anderem eine Kuranstalt und eine Bank, Parkanlagen, Rad- und Pferderennbahnen, Tennis- und Golfplätze, eine elektrische Strassenbahn, Hotels und Villen vorgesehen. Die Gesuchsteller versprachen nicht nur Arbeitsplätze und hohe finanzielle Erträge für das Land, sondern auch die Hebung des Fremdenverkehrs und der Volkswirtschaft insgesamt. Entsprechend wurden die Gesuche kontrovers diskutiert: Während etwa die katholische Geistlichkeit ethisch-moralische Bedenken äusserte, nahm ein Teil der Bevölkerung und der Ortsvorsteher eine befürwortende Haltung ein. Ausländische Zeitungen berichteten kritisch über liechtensteinische «Spielhöllen» und ein «Monte Carlo in den Alpen». Der Landtag sprach sich 1919 gegen eine Volksabstimmung aus und die Konzessionsgesuche wurden wie schon 1913 abgelehnt. Ausschlaggebend waren 1919 aussenpolitische Gründe, insbesondere die angestrebten Verhandlungen über einen Post- und einen Zollvertrag mit der Schweiz, wo seit 1874 ein Spielbankenverbot bestand. Im Schlussprotokoll zum Zollanschlussvertrag von 1923 wurde ausdrücklich verankert, dass die Duldung oder Errichtung einer Spielbank in Liechtenstein ausgeschlossen war. Damit wurden entsprechende Projekte für lange Zeit verunmöglicht.

Während in den 1920er/30er Jahren zwei kurzlebige Lotterien bestanden, wurde die Spielbankenfrage erst mit der Aufhebung des Spielbankenverbots in der Schweiz 1993 wieder aktuell. Aber erst 2010 fiel das Spielbankenverbot durch einen Notenaustausch mit Bern auch in Liechtenstein. Damit korrespondierend trat Anfang 2011 ein liechtensteinisches Geldspielgesetz als Rechtsgrundlage für die Errichtung von Spielbanken in Kraft.

Nun verzögerte ein mehrjähriger Rechtsstreit um die Konzessionsvergabe die Entwicklung. Hauptstreitpunkte waren das europarechtliche Transparenzgebot im Ausschreibungsverfahren sowie die Gewichtung und Auslegung des volkswirtschaftlichen Nutzens der Spielbank und der Annexbetriebe einerseits und des Standorts andererseits. Nach Urteilen des EFTA-Gerichtshofs und des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs (beide 2014) wurde das Konzessionsverfahren ohne Vergabe abgeschlossen. 2016 kam es zur Umstellung des Zulassungssystems für Spielbanken von einem Konzessionssystem zu einem Polizeibewilligungssystem.

2017 wurden die beiden ersten Casinos Liechtensteins in Ruggell und in Schaanwald eröffnet. Bis 2020 kamen drei weitere in Triesen, Gamprin-Bendern und Balzers hinzu. Ein Gesuch war 2020 in Prüfung, vier weitere waren angekündigt. Die Bruttospielerträge unterlagen bis 2021 einem Basisabgabesatz von 17,5 %; Bruttospielerträge über 1 Mio. Franken wurden zusätzlich mit einer Grenzabgabe belegt. Die fünf Spielbanken erzielten 2020 einen konsolidierten Glücksspielertrag von 77,9 Mio. Franken und leisteten eine Geldspielabgabe von 26,9 Mio. Franken.

Der «Casino-Boom» löste – wie schon die Projekte im 19. und frühen 20. Jahrhundert – kontroverse Diskussionen aus. Um die Entwicklung zu bremsen, wurde der bei Bruttospielerträgen von über 1 Mio. Franken fällige minimale Progressionssatz auf den 1.1.2022 von 2,75 % auf 5,5 % erhöht. Somit unterliegen die Bruttospielerträge ab 2022 bereits ab 6 Mio. Franken dem maximalen Progressionssatz (Grenzabgabesatz) von 22,5 %.

Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen nach dem Geldspielgesetz die Aufsicht über die Anbieter von Gelspielen und die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften bzw. der Durchführungsverordnungen insbesondere hinsichtlich der Geschäftsführung und des Spielbetriebs sowie des Sicherheits- und Sozialkonzepts. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) obliegt u.a. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Sorgfaltspflichtkonzept sowie der Finanztransaktionen.

Quellen

Literatur

  • Alois Ospelt: Spielbanken und Lotterien in der Geschichte Liechtensteins, in: Liechtensteiner Volksblatt, 17.4.2021, S. 7.
  • Krieg, Souveränität und Demokratisierung. Dokumente zur liechtensteinischen Geschichte zwischen 1900 und 1930, bearbeitet von Lukas Ospelt und Paul Vogt, Vaduz/Zürich 2015, S. 95–97.
  • Rupert Quaderer-Vogt: Bewegte Zeiten in Liechtenstein 1914 bis 1926, Vaduz/Zürich 2014, Bd. 1, S. 103–108, Bd. 2, S. 166–172.
  • Alois Ospelt: Wirtschaftsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhundert. Von den napoleonischen Kriegen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 72 (1972), S. 5–423, hier S. 325f.
  • Kuno Frick: Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Freiburg 1998, S. 34f.

Zitierweise

<<Autor>>, «Spielbanken», Stand: 9.9.2021, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.

Medien

Schlussprotokoll zum schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrag vom 29. März 1923: «I. Zwischen den vertragschliessenden Teilen besteht Einverständnis darüber, dass während der Geltungsdauer des vorstehenden Vertrages die Duldung oder Errichtung einer Spielbank auf dem Gebiet des Fürstentums ausgeschlossen ist.» (Liechtensteinisches Landesarchiv, SgSTV 38).