Staatsgerichtshof (StGH)

Autoren: Andreas Kley, Cyrus Beck | Stand: 2.9.2026

Der seit 1925 bestehende Staatsgerichtshof (StGH) wurde durch die Verfassung von 1921 und das StGH-Gesetz von 1925 als Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz errichtet. Er ist die letztverbindlich entscheidende Instanz in allen Verfassungsrechtsfragen und gewährleistet die Geltung der Verfassung als Grundlage der gesamten Rechtsordnung. Er übt innerhalb der Judikative und gegenüber Legislative und Exekutive eine übergeordnete Funktion aus.

Vorstufen der Verfassungsgerichtsbarkeit waren die in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 vorgesehene Ministeranklage (bei Verfassungsverletzungen durch die Regierung) sowie das 1834–1866 bestehende Bundesschiedsgericht des Deutschen Bunds (zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten zwischen Regierung und Landtag). Beides blieb ohne praktische Bedeutung.

In Erfüllung einer Forderung der politischen Reformkräfte in Liechtenstein nach dem Ersten Weltkrieg schuf die Verfassung von 1921 einen StGH zum Schutz der verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der StGH erhielt zudem die Kompetenz, individuelle Akte der Behörden und letztinstanzliche Gerichtsentscheide sowie Gesetze und Verordnungen (Normenkontrolle) auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Sodann wurde er als Interpretationsgerichtshof zur Auslegung der Verfassung eingesetzt (Art. 112). Der Präsident und die vier weiteren Mitglieder (alle nebenamtlich) wurden vom Landtag gewählt; Präsident und Vizepräsident bedurften der Bestätigung durch den Fürsten. Der Präsident und mindestens zwei weitere Mitglieder mussten gebürtige Liechtensteiner, mindestens zwei Mitglieder rechtskundig sein.

Der StGH entfaltete eine für den Rechtsstaat unverzichtbare Rechtsprechung. Seine mit der Zunahme der Beschwerden seit den 1960er Jahren wachsende Bedeutung wurde noch gesteigert, indem er auch über die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (seit 1982) und weitere durch internationale Übereinkommen gewährleistete Rechte wacht.

Im Zug der Verfassungsreform vom 16.3.2003 wurden die Funktionen des StGH als Interpretationsgerichtshof und als Verwaltungsgerichtshof in besonderen Angelegenheiten gestrichen und die Normenkontrolle um die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen erweitert. Für die Bestellung der fünf Richter und fünf Ersatzrichter wurde ein neues Verfahren geschaffen (→ Gerichtswesen). Zuständigkeit, Organisation und Verfahren des StGH wurden in einem neuen StGH-Gesetz (2003) geregelt. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie drei Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen, mindestens drei Richter und drei Ersatzrichter rechtskundig sein. Die Amtsdauer betrug fünf Jahre, Wiederwahl war zulässig.

Seit einer 2026 in Kraft getretenen Justizreform sind der Präsident und der stellvertretende Präsident des StGH vollamtliche Richter. Hinzukommen drei nebenamtliche Richter und fünf Ersatzrichter. Die Amtsdauer der vollamtlichen Richter beträgt 15 Jahre, wobei eine Altersgrenze von 70 Jahren gilt, diejenige der nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter fünf Jahre. Während eine Wiederwahl von vollamtlichen Richtern grundsätzlich, mit einer Ausnahme, ausgeschlossen ist, können nebenamtliche Richter und Ersatzrichter wiedergewählt werden.

Quellen

Literatur

Zitierweise

Andreas Kley, Cyrus Beck, «Staatsgerichtshof (StGH)», Stand: 2.9.2026, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Staatsgerichtshof_(StGH), abgerufen am 14.10.2026.