
Stille Wahl
Autor: Donat Büchel | Stand: 31.12.2011
Wahl, bei der keine Stimmen abgegeben werden, da die Zahl der Kandidaten der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. 1939 wurde der Landtag nach der durch das Proporzgesetz von 1939 ermöglichten stillen Wahl gewählt. Dadurch sollte ein Wahlkampf verhindert werden, welcher den 1938 zwischen der Fortschrittlichen Bürgerpartei und der Vaterländischen Union geschlossenen Parteifrieden gefährdet und der nationalsozialistischen Volksdeutschen Bewegung in Liechtenstein eine Plattform geboten hätte. Wie zwischen FBP und VU vereinbart, löste Fürst Franz Josef II. am 11.3.1939 den Landtag auf, dessen Mandatsperiode noch bis 1940 gedauert hätte. Als einzige Parteien reichten FBP und VU am 17. März eine Einheitsliste ein (FBP acht Mandate, VU sieben, dazu sieben Stellvertreter für die FBP und sechs für die VU). Eine Wahl an der Urne wäre notwendig geworden, wenn 400 Stimmberechtigte das Referendum ergriffen hätten. Nach dem Ablauf der 14-tägigen Einsprachefrist erklärte die Regierung den Landtag am 6. April für gewählt.
Literatur
- Peter Geiger: Krisenzeit. Liechtenstein in den Dreissigerjahren 1928–1939, Bd. 2, Vaduz/Zürich 1997, 22000, S. 327–330.
Zitierweise
<<Autor>>, «Stille Wahl», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 12.2.2025.