
Todesstrafe
Autor: Karl Heinz Burmeister | Stand: 31.12.2011
Die Todesstrafe war im römischen, germanischen und deutschen Recht verankert. Die in Liechtenstein in Kriminalsachen bis ins frühe 19. Jahrhundert gültige Carolina von 1532 kannte das Enthaupten, Ertränken, Hängen (→ Galgen), Rädern, Verbrennen und Lebendigbegraben, oft verbunden mit der Verweigerung ehrlichen Begräbnisses, Vermögensverfall oder Zerstörung des dem Täter gehörenden Hauses. Allerdings setzten sich bis zum 18. Jahrhundert das Enthaupten und das Hängen als übliche Arten der Todesstrafe durch. Die Hinrichtung hing von der sozialen Stellung ab, oft wurde sie durch ein Gnadenrecht verhindert (→ Urfehde). Vollstreckt wurde die Todesstrafe vom Scharfrichter. In Liechtenstein fand die letzte Hinrichtung 1785 statt (→ Barbara Erni).
Das Recht zur Begnadigung räumte dem Fürsten die Möglichkeit ein, ein Todesurteil in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, was letztmals 1979 geschah. Mit der Ablösung des österreichischen StGB von 1852 durch das liechtensteinische StGB von 1987 am 1.1.1989 wurde die Todesstrafe abgeschafft. Im Jahr 2002 stimmte der Landtag dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu, demzufolge die Todesstrafe auch in Kriegszeiten nicht mehr vollstreckt werden darf.
Literatur
- Karin Schamberger-Rogl: «Landts Brauch oder Erbrecht» in der «Vaduzischen Grafschaft üblichen». Ein Dokument aus dem Jahr 1667 als Grundlage für landschaftliche Rechtsprechung, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 101 (2002), S. 50–54.
- Uwe Kai Jacobs: Todesstrafe, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 5 (1992), Sp. 264–270.
Zitierweise
<<Autor>>, «Todesstrafe», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.