Todfall (Fall)

Autor: Heinz Dopsch | Stand: 31.12.2011

Der seit dem Hochmittelalter nachweisbare Todfall (lateinisch mortuarium) war eine fast im ganzen römisch-deutschen Reich übliche Abgabe im Rahmen der Leibeigenschaft. Beim Tod eines bäuerlichen Eigenmanns hatte der Leibherr das Recht, als Ersatz für dessen Arbeitskraft das wertvollste Stück aus dem Nachlass an sich zu nehmen, meist in Form des Besthaupts, also des besten Stücks Grossvieh, des Bestbetts oder des Bestgewands, vielfach entschärft zum zweitbesten Stück. Später galt der Todfall als eine Art Erbschaftssteuer.

In der Herrschaft Schellenberg ist der Todfall noch 1513 belegt. Infolge des deutschen Bauernkriegs, zu dessen Schlüsselforderungen die Abschaffung des Todfalls gehörte, kam es 1525/26 in Vaduz-Schellenberg zur Aufhebung der «leibaygenschafft fel» (Todfall). Die liechtensteinischen Urbare kannten den Todfall nicht mehr; in der Schweiz überdauerte er z.T. noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in Österreich bis 1848.

Quellen

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Todfall (Fall)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.