Umgeld

Autorin: Julia Frick | Stand: 31.12.2011

Konsum- oder Umsatzsteuer auf Wein, Bier und geistige Getränke (Ausschanksteuer). Der Bezug des Umgelds war ein landesherrliches Hoheitsrecht, das im liechtensteinischen Gebiet spätestens im Sulzisch-Hohenemsischen Urbar (1617/19) erwähnt ist.

Das von den Wirten zu entrichtende Umgeld lastete mit 8,75 % auf dem Getränkeumsatz (v.a. Wein). Als Ansatz dienten bis 1808 die jährlich von den Gerichtsleuten der Landschaften Vaduz und Schellenberg festgelegten Weinpreise, später die Durchschnittspreise. Die Höhe des von den einzelnen Gasthäusern entrichteten Umgelds lässt auf deren Grösse und Umsatz schliessen. Die Wirte versuchten, das Umgeld zu umgehen. Rentmeister und Küfer führten jährlich Kellervisitationen durch; 1812 und 1836 (Ausschankgesetz) wurde die Kontrolle verschärft. Einer Forderung der Untertanen entsprechend überliess Fürst Alois II. im Revolutionsjahr 1848 das Umgeld, welches bis zu diesem Zeitpunkt in die fürstliche Rentamtskasse geflossen war, dem Land Liechtenstein als Landesregal. Durch den Zollvertrag mit Österreich 1852 wurde es durch eine Verzehrungssteuer abgelöst.

Quellen

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Umgeld», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.