
Unfallversicherung
Autor: Hilmar Hoch | Stand: 31.12.2011
Die Unfallversicherung zahlt Betroffenen von Unfällen und Berufskrankheiten Taggelder, Heil- und Pflegekosten, Invalidenrenten sowie bei Unfalltod Hinterlassenenrenten.
In Liechtenstein wurden 1886 auf Initiative des Gewerbeinspektors trotz fehlender gesetzlicher Vorschriften die Belegschaften der drei liechtensteinischen Textilfabriken auf Kosten des Arbeitgebers gegen Unfall versichert, zunächst bei österreichischen und schweizerischen Versicherungsgesellschaften. Die Gewerbeordnung von 1910 beinhaltete ein gesetzliches Unfallversicherungsobligatorium für alle Betriebe, die mehr als zehn Arbeiter beschäftigten oder welche diese besonderen Gefahren aussetzten. Diese fortschrittliche Regelung wurde durch die Gewerbegesetznovelle von 1915 teilweise zurückgenommen. Dem Obligatorium unterstanden nur noch Arbeiter in Gewerben mit besonderen Gefahren, wozu generell auch Fabriken gezählt wurden.
In den 1920er Jahren kam es zu erfolglosen Versuchen, Liechtenstein in die schweizerische Unfallversicherung einzubeziehen. Insbesondere zur Erlangung des Gegenrechts für die zahlreichen in der Schweiz arbeitenden Liechtensteiner trat 1931 ein liechtensteinisches Betriebsunfallversicherungsgesetz (BUG) mit Leistungen auf schweizerischem Niveau in Kraft. Die Versicherungsprämien hatte der Arbeitgeber zu tragen. 1932 folgte ein Nichtbetriebsunfallgesetz (NBUG); an die Prämien zahlten die Versicherten zwei und der Staat einen Drittel. Beide Gesetze erfassten zunächst nur Beschäftigte in Fabriken und in unfallträchtigen Gewerbszweigen. 1937 wurde das Obligatorium auf das Hauspersonal ausgedehnt, 1960 auf die gesamte Land- und Hauswirtschaft und 1969 auf praktisch alle Arbeitnehmer. Seit dem KVG von 1972 hat auch die Krankenversicherung subsidiär das Unfallrisiko abzudecken.
Das schweizerische Unfallversicherungsgesetz von 1981 gab den Anstoss zu einer Revision der auf vier Gesetze verteilten liechtensteinischen Unfallversicherungsgesetzgebung. Nach langwierigen Vorarbeiten trat das Betriebs- und Nichtbetriebsunfall umfassende neue Unfallversicherungsgesetz 1991 in Kraft. Seither gilt das Versicherungsobligatorium für alle in Liechtenstein beschäftigten Personen. Selbständig Erwerbende können sich freiwillig versichern lassen. Die von der Regierung geplante Abschaffung der NBU-Subventionen wurde 2003 durch ein Referendum verhindert.
Literatur
- Hilmar Hoch: Geschichte des Liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts, hg. von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Vaduz 1991, S. 25-35. 206-208.
Zitierweise
<<Autor>>, «Unfallversicherung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.