Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Autoren: Andreas Kley, Cyrus Beck | Stand: 2.9.2026
Im liechtensteinischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts war eine gerichtliche Verwaltungsrechtspflege unbekannt. Die Aufsichtsbeschwerde gegen Verwaltungsakte des Landesverwesers bei der Hofkanzlei in Wien erwies sich als nutzlos. Erst die Verfassung von 1921 schuf ein Verwaltungsgericht: die durch das Landesverwaltungspflegegesetz von 1922 geregelte Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI). Dieses nach österreichischem Vorbild ausgestaltete Gericht konnte alle Entscheidungen und Verfügungen der Regierung und der an ihrer Stelle eingesetzten Kommissionen sowie Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung beurteilen. Bis 2003 fungierte auch der Staatsgerichtshof in besonderen Angelegenheiten als Verwaltungsgericht.
Mit der Verfassungsreform vom 16.3.2003 (→ Verfassung) wurde die VBI in Verwaltungsgerichtshof (VGH) umbenannt; die Aufgaben änderten sich nicht. Die Bestellung der fünf VGH-Richter und Ersatzrichter erfolgte nach einem neuen Verfahren (→ Gerichtswesen). Die Amtsdauer betrug fünf Jahre, Wiederwahl war zulässig. Die Mehrheit der Richter musste das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen und rechtskundig sein.
Mit einer 2026 in Kraft getretenen Justizreform wurde der VGH als selbstständiges Gericht aufgelöst und in den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof integriert. Die Aufgaben änderten sich dadurch erneut nicht. Zudem muss nach wie vor die Mehrheit der Richter des Obersten Gerichtshofs als Verwaltungsgerichtshof das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen.
Quellen
- Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Verfassung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen (Justizreform), BuA Nr. 105/2024.
- Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung der Verfassung, des Gerichtsorganisationsgesetzes und weiterer Gesetze (Justizreform), BuA Nr. 48/2024.
- Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921, Nr. 5 (LR 101).
Literatur
- Patricia M. Schiess Rütimann: Gerichtsbarkeit, in: Das politische System Liechtensteins. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, hg. von Wilfried Marxer, Thomas Milic und Philippe Rochat, Baden-Baden 2024 (= Schriftenreihe des Liechtenstein-Instituts, Bd. 1), S. 367–395.
- Peter Sprenger: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 21), S. 329–371.
- Andreas Kley: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 23), S. 16–25.
Zitierweise
Andreas Kley, Cyrus Beck, «Verwaltungsgerichtshof (VGH)», Stand: 2.9.2026, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Verwaltungsgerichtshof_(VGH), abgerufen am 14.10.2026.