Verwaltungsgerichtshof (VGH)

Autor: Andreas Kley | Stand: 31.12.2011

Im liechtensteinischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts war eine gerichtliche Verwaltungsrechtspflege unbekannt. Die Aufsichtsbeschwerde gegen Verwaltungsakte des Landesverwesers bei der Hofkanzlei in Wien erwies sich als nutzlos. Erst die Verfassung von 1921 schuf ein Verwaltungsgericht: die durch das Landesverwaltungspflegegesetz von 1922 geregelte Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI). Dieses nach österreichischem Vorbild ausgestaltete Gericht konnte alle Entscheidungen und Verfügungen der Regierung und der an ihrer Stelle eingesetzten Kommissionen sowie Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung beurteilen. Bis 2003 fungierte auch der Staatsgerichtshof in besonderen Angelegenheiten als Verwaltungsgericht. Mit der Verfassungsreform vom 16.3.2003 wurde die VBI in VGH umbenannt; die Aufgaben änderten sich nicht. Die Bestellung der fünf VGH-Richter und Ersatzrichter erfolgt nach einem neuen Verfahren (→ Gerichtswesen). Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen und rechtskundig sein.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Verwaltungsgerichtshof (VGH)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.