Wahlen

Autoren: Wilfried Marxer, Fabian Frommelt | Stand: 31.12.2011

Wahlen sind ein Verfahren zur friedlichen Herstellung legitimer Herrschaft auf Zeit oder auf Dauer, bei dem die der Herrschaft Unterworfenen wenigstens z.T. an der Bestellung der Herrschaftsträger beteiligt sind. Wahlen dienen der Bestimmung von Amtsträgern im staatlichen, genossenschaftlich-kommunalen oder im (hier nicht betrachteten) kirchlichen Bereich. Die konkrete Funktion und Ausgestaltung der Wahlen, besonders das Wahlsystem und das Stimm- und Wahlrecht, sind abhängig vom jeweiligen politischen System.

Für das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein sind seit dem Spätmittelalter durch Wahlen bestimmte Amtsträger belegt. Aufgrund der konkurrierenden Herrschaftslegitimationskonzepte des Feudalismus und des Gottesgnadentums betrafen Wahlen aber nie die höchste staatliche Ebene der Landesherrschaft oder deren unmittelbar nachgeordnete, durch Ernennung eingesetzte Amtleute (→ Oberamt) wie den Landvogt. Nur auf der Ebene der Landschaften und der (Dorf-)Gemeinden wurden seit der Kommunalisierung im 14./15. Jahrhundert Amtsträger durch Wahlen (mit)bestimmt, nämlich die Landammänner und die Mitglieder des Gerichts (Gerichtsgeschworene) bzw. die kommunalen Amtsträger wie die (Dorf-)Geschworenen. Diese auf Landsgemeinden bzw. Gemeindeversammlungen vorgenommenen Wahlen waren teils durch Vorschlags- und Auswahlrechte der Landesherren beschränkt und können kaum mit heutigen Demokratievorstellungen in Verbindung gebracht werden.

Ab dem 19. Jahrhundert und besonders seit der Verankerung der Staatsgewalt im Fürsten und im Volk 1921 («Dualismus») setzte sich das Prinzip der Wahlen teilweise auf höchster Staatsebene durch – nämlich hinsichtlich der Wahl eines Parlaments (→ Landtag). Der Ständelandtag der landständischen Verfassung (1818–62) bestand – ohne Durchführung eigentlicher Landtagswahlen – aus kommunalen Amtsträgern und Deputierten des Klerus. So kam es erstmals im Zug der Revolution 1848 zur Wahl einer liechtensteinischen Volksvertretung, des bis 1852 bestehenden Landrats. Mit der konstitutionellen Verfassung von 1862 übernahm Liechtenstein das System der repräsentativen Demokratie, in dem gewählte Personen als Repräsentanten des Staatsvolks in politische Entscheidungsfunktionen delegiert werden, besonders ins Parlament. Erst damit erhielt die Bevölkerung durch Wahlen echten Einfluss auf das politische Geschehen, wobei der Fürst weiterhin politisch dominierte. Entsprechend der monarchisch-demokratischen Mischverfassung von 1921 wird das über massgebliche politische Rechte verfügende Staatsoberhaupt (Fürst) nicht durch Wahl bestimmt. Die Mitglieder der nicht direkt gewählten Regierung werden jedoch seit 1921 vom Landtag gewählt und dem Fürsten zur Ernennung vorgeschlagen. Nicht der Volkswahl unterstehen im Normalfall die Richter (seit der Revision der Verfassung 2003 im Ausnahmefall möglich).

Bis zur Gründung der ersten liechtensteinischen Parteien 1918 blieben die Wahlen vom Persönlichkeitsaspekt der Kandidaten geprägt. Seither stellt die Wahl konkurrierender Parteien und politischer Programme ein zusätzliches, wichtiges Wahlmotiv dar. Es entwickelten sich starke Parteibindungen, die das Wählerverhalten auf Gemeinde- und Landesebene beeinflussen. Dabei ist die Wahlwerbung, verstärkt durch die Existenz von Parteizeitungen, im Verlauf der Zeit intensiviert worden. Als wahlwirksam erwiesen sich unter der Verfassung von 1921 auch die nicht direkt wählbaren, von den Parteien nominierten Kandidaten für die Regierung.

Auf kommunaler Ebene wählt die Gemeindeversammlung seit dem Gemeindegesetz von 1864 den Gemeindevorsteher und die Gemeinderäte, seit 1916 den Vermittler und seit 1996 die Geschäftsprüfungskomm. und weitere Kommissionen, die nach Gesetz durch Gemeindeversammlungen zu bestellen sind. Bis 1941 wählte sie auch den Säckelmeister (Kassier), bis 1960 den Gemeindeschulrat, den Kirchenrat und die Besetzung der Pfründen, deren Präsentationsrecht der Gemeinde zusteht; 1923–96 zudem die Gemeindesteuerkommission und 1960–96 die Rechnungsrevisoren.

Die Wahlbeteiligung liegt in Liechtenstein auf Landes- und Gemeindeebene mit in der Regel über 80 % auf hohem Niveau, zeigt aber trotz Erleichterungen wie der Einführung der brieflichen Stimmabgabe 1996 sinkende Tendenz.

Literatur

Medien

Beim Wahlkampf 1986 wurden von den liechtensteinischen Parteien erstmals Wahlplakate eingesetzt. (Liechtensteinisches Landesarchiv, Foto: Klaus Schädler, Triesenberg).

ZUR VERTIEFUNG
Erste Landtagswahlen unter der Verfassung von 1921

Mitteilung der Wahlresultate der «Volkspartei» und der «Bürgerpartei» nach dem ersten Wahlgang vom 5. Februar 1922 (Oberrheinische Nachrichten, 8. Februar 1922, S. 1).

Zitierweise

<<Autor>>, «Wahlen», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 6.2.2025.