
Wahlsysteme
Autoren: Wilfried Marxer, Fabian Frommelt | Stand: 31.12.2011
Wahlsysteme sind Verfahrensregeln, gemäss denen in einem bestimmten politischen System bei aufeinanderfolgenden Wahlen Stimmen für Kandidaten und/oder Parteien abgegeben und in Mandate übertragen werden. Als grundlegende klassifikatorische Unterscheidung gilt diejenige in Majorzsystem (Mehrheitswahl) und Proporzsystem (Verhältniswahl).
Bis 1808 wurde in den Landschaften Vaduz und Schellenberg im Zweijahresrhythmus je ein Landammann gewählt: Auf der Landsgemeinde bestimmten die wahlberechtigten Männer (→ Stimm- und Wahlrecht) aus einem Dreiervorschlag des Landesherrn direkt und mit gleicher Stimme in öffentlicher Wahl eine Person durch Abstimmung mit Handzeichen nach dem Mehrheitsprinzip (offenes Handmehr); im 18. Jahrhundert wurde der sogenannte Mehrlauf üblich, bei dem die Wähler zu den an verschiedenen Plätzen aufgestellten Kandidaten liefen. Eine Wiederwahl des Ammanns war möglich. Die zwölf auf Lebenszeit gewählten Mitglieder des Gerichts (Gerichtsgeschworene) wurden vom Landesherrn aus einem Dreiervorschlag der Landsgemeinde ausgewählt, ab dem 16. Jahrhundert schlug das Gericht selbst drei Personen vor (Kooptation).
Der (Stände-)Landtag der landständischen Verfassung (1818–62) wurde nicht durch eine eigene Wahl bestimmt: Abgeordnete der Landmannschaft waren von Amts wegen die Ortsrichter (Vorsteher) und Säckelmeister (Kassiere) der elf Gemeinden, womit indirekt Gemeindewahlkreise bestanden. Die Ortsrichter und ab 1842 auch die Säckelmeister wurden aus einem Dreiervorschlag der Wahlberechtigten vom Oberamt ausgewählt; zuvor waren die Säckelmeister vom Oberamt allein bestimmt worden. Ausserdem bestand im 25-köpfigen Landtag ein Quorum für die Geistlichkeit, die aus ihren Reihen drei Deputierte auf Lebenszeit wählte. Mit dem Anspruch auf ein Mandat für Untertanen mit einem Steuersatz von mindestens 2000 Gulden war zudem ein (in der Praxis bedeutungsloses) Zensuselement enthalten.
Im Zug der Revolution 1848 fanden verschiedene, erstmals nach demokratischen Prinzipien ablaufende Wahlen statt: Die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung in Frankfurt und zum liechtensteinischen Verfassungsrat erfolgten indirekt durch Wahlmänner, jene zum Landrat 1849 direkt mit offenem Handmehr an einer Landsgemeinde in Vaduz.
Nach dem Rückschlag des Reaktionserlasses von 1852 (→ Verfassung) brachte erst die konstitutionelle Verfassung von 1862 ein liberales, indirektes und gleiches Wahlrecht: 12 der 15 Abgeordneten wurden vom Wahlvolk mittels Wahlmännern bestimmt, wobei das ganze Land nur einen Wahlkreis bildete – allerdings wurden die Wahlmänner in Gemeindewahlkreisen bestimmt (zwei Wahlmänner pro 100 Einwohner). Die restlichen drei Abgeordneten ernannte der Fürst. Die Amtsdauer betrug sechs Jahre, es waren aber alle drei Jahre Erneuerungswahlen für die Hälfte der Abgeordneten abzuhalten. Infolge der Münzwirren wurden 1878 die Wahlkreise Oberland und Unterland mit dem Wahlkreisproporz von sieben Mandaten für das Oberland und fünf Mandaten für das Unterland eingeführt.
Ein bedeutender Schritt erfolgte 1918 mit der Abschaffung des Wahlmännersystems zugunsten der direkten und geheimen Wahl mittels Stimmzettel und Urnengang. In jedem Wahlkreis waren diejenigen gewählt, welche die absolute Mehrheit mit den meisten Stimmen erreichten (Majorz). War die notwendige Zahl der Abgeordneten nicht erreicht, wurde ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Gemäss der Verfassung von 1921 wählt das Stimmvolk alle 15 (seit 1988 25) Landtagsabgeordneten in zwei Wahlkreisen (9 bzw. 15 Abgeordnete im Oberland, 6 bzw. 10 im Unterland) auf dem Weg des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts für die Dauer von vier Jahren. Die fürstlichen Direktmandate wurden 1921 aufgehoben. Erst 1984 wurde das Frauenstimm- und -wahlrecht eingeführt.
Die Gründung der ersten Parteien 1918 gab den Wahlen ein neues Gesicht, da sich das Wahlergebnis nun in Mandaten für Parteien ausdrückte; zugleich war damit die Frage des Proporzes aufgeworfen. Das Majorzsystem führte zu einer disproportionalen Mandatsverteilung in den Wahlkreisen, wobei in den 1920er Jahren die Volkspartei im Oberland, die Bürgerpartei im Unterland erfolgreicher war. Die jeweilige Minderheitspartei im Landtag setzte sich daher für die Einführung des Proporzwahlrechts ein. Nach heftigen politischen Auseinandersetzungen, Initiativen und gescheiterten Volksabstimmungen (1930, 1935) wurde das Proporzwahlrecht auf Landesebene 1939 eingeführt. Es trug massgeblich zur innenpolitischen Beruhigung am Vorabend des Zweiten Weltkriegs bei. Das Proporzgesetz ermöglichte auch die Abhaltung stiller Wahlen. 1932 waren vorübergehend nochmals Gemeindequoren geschaffen worden: Jede Gemeinde ausser Planken wählte einen Abgeordneten, die restlichen fünf Abgeordneten wurden von den Stimmberechtigten in einem einzigen Landeswahlkreis nach Majorz gewählt. Mit der Einführung des Proporzwahlrechts 1939 wurde diese Regelung wieder abgeschafft.
Die Mandatsverteilung an die Parteien erfolgte ab 1939 – nach den Wahlkreisen Ober- und Unterland getrennt – im Verhältnis zu den abgegebenen Stimmzetteln (Listenproporz). 1939 wurde zudem eine Sperrklausel von 18 % eingeführt. Sie wurde 1962 durch ein Urteil des Staatsgerichtshofs abgeschafft und durch das Grundmandatserfordernis ersetzt, 1973 aber als 8 %-Sperrklausel wieder eingeführt. 1973 wurde der Listenproporz durch den Kandidatenproporz (Mandatsverteilung auf der Basis der Kandidaten- und Zusatzstimmen) ersetzt und die 1958 eingeführte Mehrheitsklausel, wonach die Partei mit der landesweiten Mehrheit der Stimmen auch die Mehrheit an Mandaten haben sollte, abgeschafft. Politische Anläufe zur Wiedereinführung einer Mehrheitsklausel scheiterten 1975 und 1981 in Volksabstimmungen.
Über die Wahlvorgänge in den (Dorf-)Gemeinden des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit ist kaum mehr bekannt, als dass die dörflichen Amtsträger und Geschworenen durch Gemeindeversammlungen gewählt wurden; die Rolle der Obrigkeit ist nicht untersucht. 1809–64 nahm das Oberamt wie erwähnt massiven Einfluss auf die Bestellung der kommunalen Vorgesetzten (Ortsrichter und Säckelmeister). Erst durch das Gemeindegesetz von 1864 erfolgte mit der Gewährung der Gemeindeautonomie eine Demokratisierung der Gemeindewahlen: Die Gemeindeorgane, u.a. der Gemeindevorsteher und der -rat, werden durch die Gemeindeversammlung gewählt. Seit der Revision des Gemeindegesetzes 1974 muss die Wahl des Gemeindevorstehers, des -rats und der Rechnungsrevisoren und seit 1996 auch jene des Vermittlers in einer Urnenabstimmung erfolgen. Der Gemeindevorsteher wird nach dem Majorz-, der Gemeinderat seit 1974 nach dem Proporzsystem gewählt, wobei der Vorsteher bei der Mandatsverteilung seiner Wählergruppe zugerechnet wird.
Literatur
- Paul Vogt: 125 Jahre Landtag, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 21988, S. 83–144.
- Job von Nell: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1987 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 12), S. 16–30, 99–112.
- Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, Vaduz 1981 (= Liechtenstein politische Schtiften, Bd. 8).
Zitierweise
<<Autor>>, «Wahlsysteme», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.