Waisen

Autorin: Julia Frick | Stand: 31.12.2011

Waisen sind Kinder, die einen oder beide (leiblichen) Elternteile durch den Tod verloren haben (Halb- oder Vollwaisen). Der Unterhalt der Waisen oblag in erster Linie den nächsten Verwandten, deren Unterhaltspflicht in Liechtenstein ab 1812 im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gesetzlich fixiert war. In zweiter Linie war die jeweilige Heimatgemeinde zuständig. Sie musste gemäss dem Armengesetz von 1869 den Waisen bis zum 16. Lebensjahr die gesetzliche Armenunterstützung gewähren, wenn keine Verwandten vorhanden waren. Auch hatte der Gemeinderat für die Unterbringung armer Waisen bei «ordentlichen Familien» und für ihren Unterricht zu sorgen. Gelegentlich wurden die Kinder aber im Absteigerungsweg «verstellt» oder in vorgegebener Reihenfolge auf Anordnung der Gemeinde und zu deren Lasten in anderen Familien verköstigt («ummi-ässa»).

Ein 1845 geschaffener landschaftlicher Armenfonds konnte auch mittellose Waisen unterstützen. Pläne zur Errichtung von Waisenhäusern jedoch scheiterten. So wurde das 1854–56 von Fürstin Franziska errichtete, als Waisenanstalt gedachte Haus Gutenberg in Balzers diesem Zweck nie zugeführt. 1894 diskutierten Landtag und Regierung ergebnislos über die Errichtung eines Landeswaisenhauses und die Abschaffung der Kinder-«Verstellung». Hingegen wurden Waisen in den 1870–1904 entstandenen Bürgerheimen aufgenommen. Den Status von Almosen- und Fürsorgeempfängern verloren vermögenslose Waisen aber erst mit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1954, die einen Anspruch auf Waisenrente enthielt; auch die Pensionsversicherungen richten Waisenrenten aus.

Die Erziehung und die rechtliche Vertretung der Waisen und die Verwaltung ihres Vermögens wurden bis zur Erlangung der Volljährigkeit einem Vormund (früher «Vogt») übertragen (→ Vormundschaft). In der frühen Neuzeit gehörte der Schutz der Waisen und Witwen zum Aufgabenbereich der Landammänner, Geschworenen und Oberamtsleute. 1589 wies Graf Karl Ludwig von Sulz seine Amtsleute an, bei Todesfällen die Verlassenschaft aufzuzeichnen und vor der Bestellung eines Vormunds für die allfälligen Waisen keine Verkäufe oder Erbschaftsteilungen mehr zuzulassen. Gemäss Dienstinstruktion von 1719 sollten die Vormünder vom Oberamt eingesetzt werden und vor diesem jährlich Rechnung ablegen; dem Landschreiber war die Führung eines Protokollbuchs über die Waisenrechnungen aufgetragen. Noch 1802 berichtete jedoch Landvogt Johann Michael Menzinger, dass das Waisenwesen (Bestellung des Vormunds, Inventarisierung, Kontrolle der vormundschaftliche Vermögensverwaltung) in der Praxis Sache der Verwandten, des Landammanns und des Landweibels war und die Obrigkeit (das Oberamt) «nichts damit zu thun» hatte.

Das ABGB (1812) übertrug die Einsetzung der Vormünder dem «Gericht» (also dem Oberamt), welches gemäss der Erbfolgs- und Verlassenschaftsabhandlungsordnung von 1809 auch «Obervormundschaft» aller Waisen war, ohne deren Zustimmung nichts Rechtliches vorgenommen werden durfte. Die Kontrolle durch das Oberamt blieb aber mangelhaft, sodass die Waisen noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts oft der Willkür ihrer Vormünder ausgesetzt waren. Ab 1831 mussten die Vormünder dem Oberamt in sogenannten Waisenbüchern Rechenschaft über die Vermögensverwaltung geben und 1836 folgte die Schaffung eines Waisenamts. Letzteres garantierte die Vermögen der Waisen und legte sie in einem gemeinsamen Fonds an (geregelt 1843 in zwei fürstlichen Erlassen). Als Rechnungsführer des Waisenamts verwaltete der Rentmeister (ab 1854 der Landeskassaverwalter) die Vermögen unter Mitwirkung der Vormünder. Die Amtsinstruktion von 1871 übertrug die Verwaltung des Waisenamts und «die Einflussnahme auf das Gebaren der Waisen» dem 1862 geschaffenen Landgericht. Seither bestellt das Landgericht die Vormünder, welche die Waisenvermögen verwalten und dem Landgericht rechenschaftspflichtig sind. Amtsvormundschaften wurden durch das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1958 dem Jugendamt übertragen (ab 1966 Fürsorgeamt, seit 1992 Amt für Soziale Dienste).

Archive

  • Liechtensteiner Landesarchiv, Vaduz (LI LA).

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Waisen», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.