Weibel

Autoren: Karl Heinz Burmeister, Jürgen Schindler | Stand: 31.12.2011

Weibel waren untergeordnete Amtsträger einer Obrigkeit oder Herrschaft, die verschiedene Dienste in Verwaltung und Gerichtswesen ausübten. In Liechtenstein sind die Land- und die Gemeindeweibel zu unterscheiden.

Landweibel

In der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg bestanden ab dem 15. Jahrhundert je ein Land- oder Gerichtsweibel, die als Gerichts- bzw. Kanzleidiener der landschaftlichen Gerichte und ab dem 17. Jahrhundert vornehmlich des Oberamts fungierten. Sie hatten u.a. die landschaftlichen Zeitgerichte anzukündigen und Beklagte vor Gericht zu laden, bei der Gerichtssitzung die Ordnung zu wahren, Schätzungen und Pfändungen vorzunehmen, Frevel anzuzeigen und Bussen einzuziehen, den Landammann beim Steuereinzug zu unterstützen und herrschaftliche Abgaben einzutreiben sowie obrigkeitliche Erlasse öffentlich zu verkünden. Im 18. Jahrhundert kamen ihnen auch polizeiliche Aufgaben zu. Der Vaduzer Landweibel war zudem Gefängniswärter.

Die Landweibel gehörten zu den wenigen obrigkeitlichen Beamten, die in der Regel aus der lokalen, einheimischen Bevölkerung stammten. Sie wurden von der Herrschaft unbefristet bestellt und vereidigt, die Untertanen hatten darauf keinen Einfluss. Das Amt des Landweibels wurde 1808 abgeschafft. 1871–1932 waren erneut zwei bzw. ab 1880 drei als «Landweibel» bezeichnete Männer als Diener der Regierung und des Gerichts tätig; sie besorgten auch den Polizeidienst (→ Polizei).

Karl Heinz Burmeister

Gemeindeweibel

Mit dem Gemeindegesetz von 1864 wurde das Amt des Gemeindeweibels (oder Gemeindedieners) geschaffen. Er wurde vom Gemeindevorsteher ernannt und führte in dessen Auftrag die «niedrigen Gemeindedienste» aus, z.B. das Verlautbaren amtlicher Kundmachungen («Usrüefa» auf dem Vorplatz der Kirche nach dem Sonntagsgottesdienst), die Vornahme von Vorladungen oder das Aufgebot zu den Gemeindearbeiten. In den meisten Gemeinden war der Gemeindeweibel auch Gemeindepolizist. Ab den 1960er Jahren gingen die Gemeinden dazu über, amtliche Kundmachungen in Mitteilungsblättern zu publizieren und Wahlunterlagen oder Vorladungen per Post zu versenden, womit das Amt des Gemeindeweibels obsolet wurde. Der Begriff kommt im Gemeindegesetz von 1996 nicht mehr vor.

Jürgen Schindler

Quellen

Literatur

Medien

Gerichtsweibelstock aus der Herrschaft Schellenberg, um 1800 (Liechtensteinisches Landesmuseum, Vaduz, Foto: Sven Beham).
Landweibel Rudolf Marxer, vor 1920 (Fotosammlung Tschugmell, Gemeindearchiv Mauren).

Zitierweise

<<Autor>>, «Weibel», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.