Weistum

Autorin: Karin Schamberger-Rogl | Stand: 31.12.2011

Von Wissenschaftlern geprägter Kunstbegriff für eine mündlich weitergegebene oder schriftlich fixierte Rechtsnorm gewohnheitsrechtlichen Inhalts. Die Feststellung des Rechts erfolgte während der Gerichtsverhandlung mittels Weisung durch alte, rechtskundige Männer und sollte ihrer Ansicht nach eine für die Zukunft verbindliche Regelung sein. Auf diese Art tradiertes Recht wird als gewiesenes Recht bezeichnet und steht im Gegensatz zum gesetzten Recht (Satzung oder Gebot). Die schriftliche Niederlegung ab dem 12. Jahrhundert stellte keinen Akt der selbständigen Rechtssetzung, sondern nur die Fixierung des geltenden Gewohnheitsrechts dar. Sie diente in erster Linie der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung vor Gericht. Typisch für das Weistum ist der Wechsel von Fragen des Richters und Antworten der Beisitzer. Der Geltungsbereich war in der Regel auf einen ländlichen Gerichtsbezirk begrenzt. Eine Zwischenform von Weistum und Gesetz stellt der liechtensteinische Landsbrauch dar, der erst relativ spät schriftlich fixiert wurde.

Literatur

  • Helmuth Feigl: Von der mündlichen Rechtsweisung zur Aufzeichnung. Die Entstehung der Weistürmer und verwandter Quellen, in: Recht und Schrift im Mittelalter, Hg. Peter Classen, 1977, S. 425–448.
  • Dieter Werkmüller: Über Aufkommen und Verbreitung der Weistümer. Nach der Sammlung von Javob Grimm, Berlin 1972.
  • Karl Heinz Burmeister: Die Vorarlberger Landsbräuche und ihr Standort in der Weistumsforschung, Zürich 1970

Zitierweise

<<Autor>>, «Weistum», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.