Wilderei

Autor: Markus Burgmeier | Stand: 31.12.2011

Mit Wilderei oder Jagdfrevel wird die unbefugte Jagd auf wild lebende, jagdbare Tiere in einem fremden (Jagd-)Gebiet bezeichnet. Auch das Nichtbefolgen der Meldepflicht bei Abschüssen durch befugte Personen gilt als Wilderei.

Die Jagd war in Liechtenstein bis Mitte 19. Jahrhundert dem Landesherrn oder den von diesem berechtigten Personen vorbehalten. Das unberechtigte Jagen fiel sowohl unter den Tatbestand der Verletzung fremden Jagdrechts als auch des Wilddiebstahls, da das in den landesherrlichen Jagdrevieren lebende Wild zum Eigentum des Landesherrn gehörte. Aus dem 16. Jahrhundert sind Wildereifälle von Adligen bekannt, z.B. von Georg Balthasar von Ramschwag und Kaspar von Ramschwag in der Maienfelder Herrschaft.

Mit verschiedenen Verordnungen (1587, 1594, 1658, 1732) versuchten die Landesherren, der Wilderei beizukommen. Diese beinhalteten eine Anzeigepflicht und die Bestrafung der Wilderer. Spätestens seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts waren vom jeweiligen Landesherrn beauftragte Jäger für die Überwachung des herrschaftlichen Jagdreviers verantwortlich. Ihre Aufgabe bestand u.a. darin, Wilderer anzuzeigen und in gefängliche Verwahrung zu bringen. Wie zahlreiche aktenkundige Fälle über einheimische sowie bündnerische, eidgenössische und vorarlbergische Wilderer zeigen, konnte der Wilderei kaum Einhalt geboten werden, dies auch deshalb, weil Sennen und andere Untertanen immer wieder den Wilderern Unterschlupf, Schutz oder Fluchthilfe gewährten und dafür einen Anteil am gestohlenen Wildbret erhielten. Eine Jäger-Instruktion von 1790 ordnete an, auch die Mithelfenden anzuzeigen.

1849 wurde die Jagd Landesregal; das unberechtigte Jagen blieb unter Strafe gestellt. Im Jagdgesetz von 1872 wird Wilderei als strafbarer Eingriff in fremdes Jagdrecht behandelt, da am frei herumlaufenden, herrenlosen Wild kein Diebstahl mehr möglich sei. Wilderei wurde hauptsächlich mit Geldbussen bestraft, bei Zahlungsunfähigkeit drohte Arrest. Das durch Wilderei erlegte Wild gehörte den Pächtern des betreffenden Jagdreviers. Ähnlich lauten die entsprechenden Passagen in den Jagdgesetzen von 1921 und 1962. Seit 1989 ist das Vergehen Wilderei im Strafgesetzbuch geregelt.

Wildereifälle mit tödlichem Ausgang sind u.a. von 1840 und 1874 bekannt. Der letztgenannte Fall, bei dem der fürstliche Jäger den Wilderer auf der Flucht erschoss, hatte zur Folge, dass einige Landtagsabgeordnete eine Revision des Jagdgesetzes von 1872 verlangten (Waffengebrauch des fürstlichen Jägers nur zur Notwehr). Da diese Bestimmung bereits in der Dienstinstruktion für das Jagdpersonal von 1863 enthalten war, kam eine Revision nicht zustande. Die stark verbreitete Wilderei wurde nicht nur aus Abenteuerlust und Jagdvergnügen ausgeübt, sondern vielmehr, um in Notzeiten die Nahrung der eigenen Familie mit Fleisch zu ergänzen. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verwendeten die Wilderer vielfach leichte, zerlegbare Gewehre mit Schalldämpfern. 1955–2006 wurden rund 40 Wildereifälle zur Anzeige gebracht. Das tatsächliche Ausmass der Wilderei kann aufgrund der Dunkelziffer nicht festgestellt werden.

Archive

  • Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz (LI LA).

Quellen

  • Vaterländisches, in: Liechtensteinische Wochenzeitung, 23.10.1874, S. 1f.
  • Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag für das Jahr 1965, Vaduz 1966.
  • Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag für das Jahr 1964, Vaduz 1965.

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

Zitierweise

<<Autor>>, «Wilderei», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.