
Wunn und Weid
Autor: Claudius Gurt | Stand: 31.12.2011
Die gängige Formel Wunn und Weid steht allgemein für das Weideland sowie das entsprechende Nutzungsrecht. Sie wurde in der Pertinenzformel von Kauf-, Erb-, Lehens- und Tauschverträgen (Urkunden) häufig verwendet (also in der formelhaften Angabe aller bei Gebietsübertragungen betroffenen Örtlichkeiten, Gebäude usw.). Speziell war damit das allen Viehbesitzern zustehende Recht bezeichnet, ihr Vieh auf allen nicht eingefriedeten Feldern auf Gemeindegebiet weiden zu lassen, wobei das Recht zeitlich auf die Zeit nach der Ernte bis zum April eingeschränkt war, auf brachliegendem Land aber uneingeschränkt blieb (vgl. auch Atzungsrecht).
Ob die von Trier vorgeschlagene Unterscheidung, wonach «Wunne» die Nutzung des Futterlaubs von Bäumen, Sträuchern und Hecken, «Weide» dagegen die Grasnutzung bezeichnet, auch für den liechtensteinischen Raum gilt, ist aufgrund der vorhandenen Quellen nicht zu entscheiden.
Literatur
- Jost Trier: Venus. Etymologien um das Futterlaub, Münster 1963, S. 79.
- Wunn, in: Schweizerisches Idiotikon. Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache, Bd. 16 (2012), S. 333–337.
Zitierweise
<<Autor>>, «Wunn und Weid», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.