Aktionen

Regierung

Wechseln zu: Navigation, Suche

Autor: Paul Vogt | Stand: 31.12.2011

Als Regierung wird seit 1862 die oberste, führende und vollziehende Behörde Liechtensteins mit Sitz in Vaduz bezeichnet. Sie ist in dieser Stellung Nachfolgerin des ehemaligen, seit 1848 Regierungsamt genannten Oberamts. Aus ihrem Kompetenzbereich ausgenommen war bis 1972 das Schulwesen, für das der Landesschulrat zuständig war. Sitz der Regierung war bis 1905 die ehemalige herrschaftliche Taverne (heute Landesmuseum), seither das 1903–05 errichtete Regierungsgebäude.

Unter der Verfassung von 1862

Mit der Verfassung von 1862 wurde das absolutistische Regierungssystem durch ein konstitutionelles abgelöst: alle Regierungsgewalt ging vom Fürsten aus, der nun jedoch in der Gesetzgebung und bei den Finanzen an die Zustimmung des Landtags gebunden war. Er übte seine Rechte durch die von ihm ohne Mitwirkung des Landtags ernannte und nur ihm verantwortliche Regierung aus. Diese bestand aus dem Landesverweser, zwei nebenamtlichen Landräten und dem Sekretär (als Protokollführer). 1871 kamen zwei stellvertretende Landräte dazu. Der Landesverweser (oder Regierungschef) wurde auf unbestimmte Zeit berufen. Ausgewählt wurden österreichische Verwaltungsfachmänner mit juristischer Ausbildung und adeliger Abstammung (einzig Josef Peer war nichtadeliger Herkunft). Die beiden Landräte und deren Stellvertreter sollten gemäss Amtsinstruktionen jeweils auf sechs Jahre aus den wahlfähigen Liechtensteinern ernannt werden, tatsächlich blieben sie bis zu ihrem Rücktritt bzw. Tod im Amt. Sie erhielten kein Gehalt, sondern Taggelder. Obwohl rechtlich nicht geregelt, stammte jeweils ein Landrat aus dem Ober- und einer aus dem Unterland. Ihr politischer Einfluss war bis zum sogenannten Novemberputsch 1918 minimal.

Im Gegensatz zum Oberamt war die Regierung dem Landtag in Bezug auf die Staatsfinanzen rechenschaftspflichtig. Dieser besass jedoch nur ein beschränktes Kontrollrecht. Er konnte Missstände feststellen, die Regierung aber nicht direkt zur Verantwortung ziehen, sondern nur Beschwerden an den Fürsten richten.

Die Kompetenzen der Regierung und die diesbezüglichen Verfahren waren nicht in der Verfassung oder in Gesetzen, sondern in den fürstlichen Amtsinstruktionen von 1862 und 1871 geregelt – und damit der Regelungskompetenz des Landtags entzogen. In der Praxis band der Landesverweser die Zuständigkeiten weitgehend an sich. So wurde es bald ständige Übung, dass er Regierungsverordnungen (ohne Zustimmung des Fürsten) erliess, obwohl er dazu keine Kompetenz hatte. Bis 1919 bestimmte er selbstherrlich, ob Regierungsgeschäfte dem «Gremium» vorgelegt wurden oder nicht. Während unter Landesverweser Karl Haus von Hausen im Schnitt noch vier Regierungssitzungen pro Jahr stattfanden, war es unter seinen Nachfolgern bis November 1918 im Schnitt nur noch eine Sitzung pro Jahr.

Die Funktion der fürstlichen Hofkanzlei änderte sich 1862 insofern, als diese formell nicht mehr eine der Regierung übergeordnete, weisungsberechtigte Instanz war, sondern als «Rekursinstanz» in politischen und Verwaltungsangelegenheiten fungierte. Da gemäss Amtsinstruktion von 1871 der Landesverweser dem Fürsten «im Wege der Recursinstanz Vortrag» zu erstatten hatte, blieb sie politisch einflussreich.

Novemberputsch 1918

Der Novemberputsch von 1918 bildet eine Zäsur: Das Land begab sich auf den Weg der Demokratisierung, was für die Regierung bedeutete, dass sie vom Volkswillen abhängig sein sollte. Die wichtigsten Forderungen («Los von Wien», «Liechtenstein den Liechtensteinern») richteten sich gegen die fürstliche Hofkanzlei und die ausländischen Landesverweser. Nach dem Rücktritt des Landesverwesers Leopold von Imhof wählte der Landtag einen aus drei Liechtensteinern bestehenden provisorischen Vollzugsausschuss, der an die Stelle der Regierung treten sollte. Der Fürst anerkannte diesen jedoch nicht. Der Konflikt wurde dadurch entschärft, dass Fürst Johann II. den Prinzen Karl von Liechtenstein als Landesverweser einsetzte. Der Landtag wählte anstelle der Landräte Regierungsräte, die vom Fürsten bestätigt wurden. Ab 1919 fanden regelmässige Regierungssitzungen statt, was die Regierung enorm aufwertete. Im September 1920 wurde mit Josef Peer letztmals ein Österreicher liechtensteinischer Regierungschef; er trat im März 1921 auf Druck der oppositionellen Volkspartei zurück.

Unter der Verfassung 1921

Mit der Verfassung von 1921 wurden die wichtigsten politischen Forderungen erfüllt. Das neue Regierungssystem war parlamentarisch geprägt. Der Regierungschef und sein Stellvertreter mussten nun gebürtige Liechtensteiner sein. Sie wurden vom Landesfürsten auf Vorschlag des Landtags für jeweils sechs Jahre ernannt. Der Landtag wählte die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter unter gleichmässiger Berücksichtigung beider Landschaften für vier Jahre. Diese Wahl musste vom Fürsten bestätigt werden. Die Regierungsräte erhielten keine festen Bezüge, sondern Taggelder. Die Sonderbehandlung des Regierungschefs bei der Wahl brachte ihm in der Praxis nicht die gewünschte überparteiliche Stellung, vielmehr war er vom Mehrheitswillen im Landtag abhängig. Bis 1933 war nur der Regierungschef vollamtlich tätig, seither ist es auch sein Stellvertreter. Als 1938 Alois Vogt stellvertretender Regierungschef wurde, blieb der bisherige Amtsinhaber Pfarrer Anton Frommelt vollamtliches Regierungsmitglied (bis 1945). Die übrigen Regierungsräte waren im Nebenamt.

Die Verfassung von 1921 verpflichtete die Regierung auf das Kollegialsystem. Die Geschäfte werden von den einzelnen Regierungsmitgliedern nach einem gemeinsam beschlossenen Geschäftsverteilungsplan (Ressorts) vorbereitet, aber an einer in der Regel wöchentlichen Sitzung im Kollegium beraten, nach dem Mehrheitsprinzip entschieden und gemeinsam verantwortet. Das einzelne Regierungsmitglied hat ein Antragsrecht, aber wenig formelle Entscheidungskompetenzen. Der Regierungschef ist in diesem Entscheidungsprozess eines von fünf (bis 1965 drei) Regierungsmitgliedern. Er erhält dadurch eine herausragende Rolle, dass er den Vorsitz führt, die Ausfertigungen unterzeichnet, bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat, für den Vollzug der Beschlüsse sorgt und die Schlüsselressorts Präsidium und Finanzen beansprucht. Er informiert den Fürsten und hat das Recht zur Gegenzeichnung der fürstlichen Erlässe. Weiter vertritt er die Regierung nach aussen. So nahm er bis 1971 als einziges Regierungsmitglied an Landtagssitzungen teil und hatte bis 1993 das Ressort Äusseres inne.

Die Regierung nimmt neben exekutiven auch legislative und judikative Funktionen wahr. Sie kontrolliert die Tätigkeit der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden, erstellt zuhanden des Landtags den Landesvoranschlag, den Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung. Sie ist dem Landtag rechenschafts- und auskunftspflichtig. In der Aussenpolitik, bei der die Kompetenzen auf Fürst, Regierung und Landtag verteilt sind, kommt ihr ein «Mitwirkungsrecht» zu. Im Rahmen der Rechtsetzung hat sie das Verordnungsrecht: sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge notwendigen Rechtsvorschriften. Notverordnungen werden vom Landesfürsten erlassen, bedürfen aber der Gegenzeichnung durch den Regierungschef. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dominiert die Regierung das vorparlamentarische Verfahren. Meist ergreift sie die Initiative und erarbeitet zuhanden des Landtags einen «Bericht und Antrag». Bei Staatsverträgen und internationalen Übereinkommen bereitet sie (mit Zustimmung des Fürsten) die Abkommen vor, unterzeichnet sie und stellt sie dem Landtag zur Genehmigung zu, sofern dessen Zustimmung nötig ist. Schliesslich hat die Regierung insofern judikative Kompetenzen, als sie bei Verwaltungsentscheiden der untergeordneten Behörden und der Gemeinden Beschwerdeinstanz ist. Gegen Entscheidungen der Regierung kann beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.

Regierungsreformen 1965–2003

1965 wurde die Zahl der Regierungsräte von zwei auf vier erhöht, wobei neu auch der Regierungschef-Stellvertreter ordentlicher Regierungsrat mit Stimmrecht wurde. Neu war für jedes Regierungsmitglied ein Stellvertreter zu bestimmen. Zugleich wurde das Bestellungsverfahren vereinheitlicht: alle fünf Regierungsmitglieder und -stellvertreter werden nun auf Vorschlag des Landtags vom Fürsten für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Diese Reform synchronisierte die Amtsdauer des Regierungschefs mit der Mandatsdauer des Landtags und beseitigte das Kuriosum, dass der stellvertretende Regierungschef vollamtlich angestellt war und bestimmte Ressorts betreute, in den Regierungssitzungen aber (ausser im Fall der Vertretung des Regierungschefs) kein Stimmrecht hatte. In den 1990er Jahren wurden das Anstellungsverhältnis der Regierungsräte flexibilisiert (zunächst wahlweise 50–80 %, ab 1997 50–100 %), Geschäfte mit Routinecharakter an die Amtsstellen delegiert und der Stab der Regierungsmitarbeiter erweitert.

Die Verfassungsrevision von 2003 betraf auch die Regierung. War bis dahin das Verfahren zur Entlassung der Regierung umstritten, so wurde nun klargestellt, dass sowohl der Fürst wie der Landtag die Regierung entlassen können. Der Fürst ernennt in einem solchen Fall eine Übergangsregierung, die ohne Vertrauen des Landtags max. vier Monate im Amt bleiben kann.

Regierungswechsel und Koalition

Seit 1921 überstand das Kollegialsystem manche Belastungen, die zumeist parteipolitische Hintergründe hatten. Bis 1945 waren die Regierungsumbildungen unfreiwillig: Josef Ospelt trat 1922 als Regierungschef zurück, da er keine Landtagsmehrheit hinter sich hatte. Gustav Schädler musste 1928 infolge des Sparkassaskandals sein Amt niederlegen; die Krisensituation wurde durch die Einsetzung von Prinz Alfred von Liechtenstein als provisorischer Regierungschef überbrückt. Josef Hoop trat 1945 auf Druck des Fürsten und des Auslands zurück. Nach 1945 waren Regierungswechsel in der Regel die Folge einer Wahlniederlage der betreffenden Partei. Die beiden im Landtag vertretenen Parteien, die Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) und die Vaterländische Union (VU), bildeten 1938–97 eine Koalition, wobei die Mehrheitspartei jeweils den Regierungschef stellte, die Minderheitspartei den stellvertretenden Regierungschef. Dies führte zum liechtensteinischen System der Koopposition (Koalition in der Regierung, Opposition im Landtag), das dem Land auf dem Hintergrund eines permanenten Wirtschaftswachstums eine erstaunliche politische Stabilität verlieh. 1997 verzichtete die FBP und 2001 die VU freiwillig auf eine Regierungsbeteiligung. Der bisher einzige Misstrauensantrag wurde 1993 gegen Markus Büchel von dessen eigener Partei gestellt. Seit 1993 sind Frauen in der Regierung vertreten.

Literatur

  • Peter Bussjäger: Art. 78–Art. 94, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
  • Arno Waschkuhn: Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 18), S. 168–191.
  • Walter Kieber: Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, in: Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, hg. von Gerard Batliner, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 21), S. 289–327.
  • Ernst Pappermann: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bigge 1967.

Zitierweise

Paul Vogt, «Regierung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Regierung, abgerufen am 10.12.2023.

Medien

Mitglieder der liechtensteinischen Regierung, Fotografie, 1921 (LI LA). Von links: Josef Marxer, Regierungschef Josef Ospelt, Oskar Bargetze.
Die Mitglieder der Regierung, 1965 (LI LA). Nach der Regierungsreform von 1965 setzte sich die Regierung erstmals aus fünf Mitgliedern zusammen: dem Regierungschef, dem Regierungschef-Stellvertreter und drei Regierungsräten. Von links: Alfred Hilbe, Josef Oehri, Regierungschef Gerard Batliner, Andreas Vogt, Gregor Steger.
Liechtensteinische Regierungen, ab 1862